Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsGesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im Paragraph 2, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2)Absatz 2Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (Paragraph 5, Absatz eins,) und zur Verbreitung (Paragraph 16,) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
In Kraft seit 14.10.1953 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 UrhG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 UrhG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 UrhG