§ 78 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.11.2024

(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1.

einer minderjährigen Person,

2.

einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder

3.

einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,

dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 78 StGB


Kommentar zum § 78 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Bei § 78 StGB leistet der Täter einen Beteiligung (§ 12 StGB) an der Tötungshandlung eines anderen, die dieser jedoch selbst vornimmt. Es handelt sich um ein Beteiligungsdelikt, bei dem der Getötete die finale Tötungshandlung vornimmt. Wer aber eine unmündige Pe... mehr lesen...

§ 78 StGB | 1. Version | 7324 Aufrufe | 11.01.17

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40 Entscheidungen zu § 78 StGB


Entscheidungen zu § 78 StGB


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1 Diskussion zu § 78 StGB


Vergangene Entscheidungen nach VfGH Erkenntnis G 139/2019 [2020] von psui zum § 78 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Laie fragt: Was können Kläger machen, die zuvor wegen dieses Gesetzes zurückgewiesen wurden, nachdem VfGH Erkenntnis G 139/2019 entschieden hat, dass das Gesetz Verfassungswidrig ist? Vielen Dank! mehr lesen...

§ 78 StGB | 1 Antwort | 1769 Aufrufe | 17.05.21

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