Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDas Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (Paragraph 11,) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (Paragraph 10, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.
In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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