§ 5c KSchG Verbindlichkeit von Gewinnzusagen

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 5c KSchG


Kommentar zum § 5c KSchG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Hauptzweck des § 5c KSchG ist es, die verbreitete aggressive Wettbewerbspraxis der Unternehmer abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zur Warenbestellung zu motivieren. In Deutschland existiert eine im Wesentlichen inh... mehr lesen...

§ 5c KSchG | 1. Version | 993 Aufrufe | 29.11.16

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