§ 51 AsylG 2005

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Verlust des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt zurückzustellen.

(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung. § 50 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung gemäß dem ersten Satz tritt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 51 AsylG 2005


Frage zu: § 51 AsylG von julia_g zum § 51 AsylG 2005

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mein freund hat diese karte. er will unbedingt arbeit finden, aber das ist anscheinend ein ding der Unmöglichkeit!! bitte kann mir irgendjemand helfen?? alle dienstgeber verlangen §52!! er ist mittlerweile seit 4jahren in österreich und es schaut nicht so aus, als ob bei dem asylverfahren was wei... mehr lesen...

§ 51 AsylG 2005 | 0 Antworten | 2853 Aufrufe | 27.09.12

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