§ 5 TSchG

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
  2. (2)Absatz 2Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, werGegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsZüchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
      1. a)Litera aAtemnot,
      2. b)Litera bBewegungsanomalien,
      3. c)Litera cLahmheiten,
      4. d)Litera dEntzündungen der Haut,
      5. e)Litera eEinschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien,
      6. f)Litera fEinschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde,
      7. g)Litera gBlindheit,
      8. h)Litera hExophthalmus,
      9. i)Litera iTaubheit,
      10. j)Litera jneurologische Symptome oder Funktionsverlust von Sinnesorganen,
      11. k)Litera kFehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,
      12. l)Litera lMissbildungen der Schädeldecke,
      13. m)Litera mKörperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
    2. 2.Ziffer 2die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aStachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
      2. b)Litera btechnische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
      3. c)Litera cHalsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus verwendet, welche keine Stoppfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, oder
      4. d)Litera dVorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern;
    4. 4.Ziffer 4ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
    5. 5.Ziffer 5Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
    6. 6.Ziffer 6Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
    7. 7.Ziffer 7einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
    8. 8.Ziffer 8ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    9. 9.Ziffer 9einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    10. 10.Ziffer 10ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
    11. 11.Ziffer 11einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
    12. 12.Ziffer 12einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
    13. 13.Ziffer 13die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
    14. 14.Ziffer 14ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
    15. 14a.Ziffer 14 aein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;
    16. 15.Ziffer 15lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
    17. 16.Ziffer 16Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
    18. 17.Ziffer 17an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
  3. (3)Absatz 3Nicht gegen Abs. 1 verstoßenNicht gegen Absatz eins, verstoßen
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen oder sicherheitspolizeilichen Vorschriften vorgenommen werden,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
  4. (4)Absatz 4Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Abs. 2 Z 3 lit. c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Abs. 3 Z 1, 2 und 4 genannten Zwecke.Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Zwecke.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden – hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung – festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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