Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.03.2025
(1)Absatz einsDer Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;
2.Ziffer 2die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person vorgenommen;
3.Ziffer 3die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; unddie für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Ziffer eins, genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
4.Ziffer 4die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nichtDie nach Absatz eins, gewonnenen Informationen dürfen nicht
1.Ziffer einszu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
2.Ziffer 2an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;
3.Ziffer 3für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.
(3)Absatz 3Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht verzichtet werden.Auf das Recht der Dekompilierung (Absatz eins,) kann wirksam nicht verzichtet werden.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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