§ 33 StGB Besondere Erschwerungsgründe

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
    1. 1.Ziffer einsmehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
    2. 2.Ziffer 2schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
    3. 3.Ziffer 3einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
    4. 4.Ziffer 4der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
    5. 5.Ziffer 5aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
    6. 5a.Ziffer 5 aaus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
    7. 6.Ziffer 6heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
    8. 7.Ziffer 7bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
    9. 8.Ziffer 8die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
  2. (2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
    1. 1.Ziffer einsals Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person
    2. 2.Ziffer 2gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
    3. 3.Ziffer 3unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
    4. 4.Ziffer 4gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
    5. 5.Ziffer 5unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
    6. 6.Ziffer 6unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
    begangen hat.
  3. (3)Absatz 3Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach Paragraph 165, ein Verpflichteter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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