§ 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Kommentare zu § 302 StGB


Kommentar zum § 302 StGB von Wolfgang-Wien

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Durch Beamten Korruption 75 Mio. EUR jährlich erspart?

Als in einer WG lebend selbst Betroffener, vermute ich auf Grund der zahlreichen Fehler welche die Beamten einer Sozialbehörde vermutlich ausschließlich zum Schaden (eines Teiles) der etwa 155.747 betroffenen Menschen regelmäßig vornehmen, wissentlichen Missbrauch der B... mehr lesen...

§ 302 StGB | 3. Version | 2121 Aufrufe | 11.11.21

Kommentar zum § 302 StGB von gurgiser

  • 5,0 bei 3 Bewertungen

Amtsmissbrauch

Das Problem dabei ist, dass die Beamtenschaft durch den "Vorsatz" de facto einen Persilschein für nahezu jede Art von Amtsmissbrauch hat - denn wie schwierig es ist, den "Vorsatz" nachzuweisen, habe ich schon ein paar Mal erlebt. Es ist keinem Hofrat zu dumm, sich vor dem Richter dann mit "... mehr lesen...

§ 302 StGB | 1. Version | 15106 Aufrufe | 09.12.18

Kommentar zum § 302 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

§ 302 StGB ist ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) kann es begehen.Fehlt die Beamteneigenschaft zum Tatzeitpunkt, liegt aber ein voller Tatentschluss des Täters vor, so ist Versuch (§ 15 StGB) mit Tauglichkeitsproblem zu prüfen.  mehr lesen...

§ 302 StGB | 2. Version | 8638 Aufrufe | 12.01.17

Sie können den Inhalt von § 302 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

815 Entscheidungen zu § 302 StGB


Entscheidungen zu § 302 StGB


Entscheidungen zu § 302 Abs. 1StPO StGB


Entscheidungen zu § 302 Abs. 1ABGB StGB


Entscheidungen zu § 302 Abs. 1StGB StGB


Entscheidungen zu § 302 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 302 Abs. 2StGB StGB


Entscheidungen zu § 302 Abs. 2 StGB

36

Entscheidungen zu § 302 Abs. 3 StGB


Entscheidungen zu § 302 Abs. 4 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Diskussionen zu § 302 StGB


Amtsmissbrauch durch die Polizei? von Andi9900 zum § 302 StGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Guten Tag. Ich habe mal eine Frage, und möchte wissen ob es sich hierbei um Amtsmissbrauch handelt und was ich ggf. tun kann. Ein Polizeibeamter hat meinen gesamten elektronischen Akt inklusive erkennungsdienstliche Behandlung einem dritten, genauer gesagt dem Vater einer guten Freundin gezeigt... mehr lesen...

§ 302 StGB | 1 Antwort | 3041 Aufrufe | 27.10.19

Frage zu: § 302 StGB von werner derler zum § 302 StGB

  • 3,0 bei 1 Bewertung

Ich habe als Polizeibeamter in Ausübung meines Dienstes die Daten einer zu Sturz gekommenen Person aufgenommen. Die Person ist auf schneeglatter Fahrbahn selbst ausgerutscht und hat sich eine schwere Verletzung zugezogen und mußte vom Unfallort mit  der Rettung abtransportiert und ins Spital gebr... mehr lesen...

§ 302 StGB | 0 Antworten | 4249 Aufrufe | 25.11.11

Sie können zu § 302 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 301 StGB
§ 303 StGB