(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
Guten Tag. Ich habe mal eine Frage, und möchte wissen ob es sich hierbei um Amtsmissbrauch handelt und was ich ggf. tun kann. Ein Polizeibeamter hat meinen gesamten elektronischen Akt inklusive erkennungsdienstliche Behandlung einem dritten, genauer gesagt dem Vater einer guten Freundin gezeigt... mehr lesen...
Ich habe als Polizeibeamter in Ausübung meines Dienstes die Daten einer zu Sturz gekommenen Person aufgenommen. Die Person ist auf schneeglatter Fahrbahn selbst ausgerutscht und hat sich eine schwere Verletzung zugezogen und mußte vom Unfallort mit der Rettung abtransportiert und ins Spital gebr... mehr lesen...
3 Kommentare zu § 302 StGB
Kommentar zum § 302 StGB von Wolfgang-Wien
Durch Beamten Korruption 75 Mio. EUR jährlich erspart?
Als in einer WG lebend selbst Betroffener, vermute ich auf Grund der zahlreichen Fehler welche die Beamten einer Sozialbehörde vermutlich ausschließlich zum Schaden (eines Teiles) der etwa 155.747 betroffenen Menschen regelmäßig vornehmen, wissentlichen Missbrauch der B... mehr lesen...
Kommentar zum § 302 StGB von gurgiser
Amtsmissbrauch
Das Problem dabei ist, dass die Beamtenschaft durch den "Vorsatz" de facto einen Persilschein für nahezu jede Art von Amtsmissbrauch hat - denn wie schwierig es ist, den "Vorsatz" nachzuweisen, habe ich schon ein paar Mal erlebt. Es ist keinem Hofrat zu dumm, sich vor dem Richter dann mit "... mehr lesen...
Kommentar zum § 302 StGB von lexlegis
§ 302 StGB ist ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) kann es begehen.Fehlt die Beamteneigenschaft zum Tatzeitpunkt, liegt aber ein voller Tatentschluss des Täters vor, so ist Versuch (§ 15 StGB) mit Tauglichkeitsproblem zu prüfen. mehr lesen...