§ 27 UEbG

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, dass

1.

der Schwellenwert in § 22 Abs. 2 für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;

2.

auf sie als Zielgesellschaft § 27a (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;

3.

die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine und Optionen nicht besteht.

(2) Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.

(3) Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 angehoben wird.

In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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