§ 27 UEbG Abweichende Satzungsbestimmungen

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Schwellenwert in § 22 Abs. 2 für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;der Schwellenwert in Paragraph 22, Absatz 2, für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;
    2. 2.Ziffer 2auf sie als Zielgesellschaft § 27a (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;auf sie als Zielgesellschaft Paragraph 27 a, (Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine und Optionen nicht besteht.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Abs. 1 sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Absatz eins, sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 angehoben wird.Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Absatz eins, Ziffer eins, angehoben wird.
In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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