§ 231 UGB Gliederung

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsUmsatzerlöse;
    2. 2.Ziffer 2Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3andere aktivierte Eigenleistungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    5. 5.Ziffer 5Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
      1. a)Litera aMaterialaufwand,
      2. b)Litera bAufwendungen für bezogene Leistungen;
    6. 6.Ziffer 6Personalaufwand:
      1. a)Litera aLöhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
      2. b)Litera bsoziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aAufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
        2. bb)Sub-Litera, b, bAufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
    7. 7.Ziffer 7Abschreibungen:
      1. a)Litera aauf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
      2. b)Litera bauf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
    8. 8.Ziffer 8sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 18, fallen, gesondert ausweisen müssen;
    9. 9.Ziffer 9Zwischensumme aus Z 1 bis 8;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8;
    10. 10.Ziffer 10Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. 11.Ziffer 11Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. 12.Ziffer 12sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen;
    13. 13.Ziffer 13Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    14. 14.Ziffer 14Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. a)Litera aAbschreibungen
      2. b)Litera bAufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    15. 15.Ziffer 15Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    16. 16.Ziffer 16Zwischensumme aus Z 10 bis 15;Zwischensumme aus Ziffer 10 bis 15;
    17. 17.Ziffer 17Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 9 und Ziffer 16,);
    18. 18.Ziffer 18Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    19. 19.Ziffer 19Ergebnis nach Steuern;
    20. 20.Ziffer 20sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
    21. 21.Ziffer 21Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    22. 22.Ziffer 22Auflösung von Kapitalrücklagen;
    23. 23.Ziffer 23Auflösung von Gewinnrücklagen;
    24. 24.Ziffer 24Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
    25. 25.Ziffer 25Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    26. 26.Ziffer 26Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
    27. 27.Ziffer 27bis 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)bis 29. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsUmsatzerlöse;
    2. 2.Ziffer 2Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Bruttoergebnis vom Umsatz;
    4. 4.Ziffer 4Vertriebskosten;
    5. 5.Ziffer 5allgemeine Verwaltungskosten;
    6. 6.Ziffer 6sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
      1. a)Litera aErträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
      2. b)Litera bErträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. c)Litera cübrige;
    7. 7.Ziffer 7sonstige betriebliche Aufwendungen;
    8. 8.Ziffer 8Zwischensumme aus Z 1 bis 7;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 7;
    9. 9.Ziffer 9Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen;
    10. 10.Ziffer 10Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. 11.Ziffer 11sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. 12.Ziffer 12Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    13. 13.Ziffer 13Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. a)Litera aAbschreibungen
      2. b)Litera bAufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    14. 14.Ziffer 14Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    15. 15.Ziffer 15Zwischensumme aus Z 9 bis 14;Zwischensumme aus Ziffer 9 bis 14;
    16. 16.Ziffer 16Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 8 und Ziffer 15,);
    17. 17.Ziffer 17Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    18. 18.Ziffer 18Ergebnis nach Steuern;
    19. 19.Ziffer 19sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
    20. 20.Ziffer 20Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    21. 21.Ziffer 21Auflösung von Kapitalrücklagen;
    22. 22.Ziffer 22Auflösung von Gewinnrücklagen;
    23. 23.Ziffer 23Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
    24. 24.Ziffer 24Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    25. 25.Ziffer 25Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
    26. 26.Ziffer 26bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015)bis 28. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2015,)
  4. (4)Absatz 4Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Absatz 2, Ziffer 19, beziehungsweise Absatz 3, Ziffer 18,) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
  5. (5)Absatz 5Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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