§ 222 StGB Tierquälerei

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Wer ein Tier

1.

roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

2.

aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

3.

mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 222 StGB


Kommentar zum § 222 StGB von Dagmar Rehak

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Warum sind Pflanzen nicht geschützt?

Wir brauchen Pflanzen. Sie erzeugen unseren Sauerstoff. Es wäre sinnvoll, über einer gewissen Kohlendioxidmenge jedes Töten von Pflanzen zu bestrafen.Auch das Entziehen vom Pflanzenlebensmittel Kohlendioxid (außer durch andere Pflanzen) muss hart bestraft werden. mehr lesen...

§ 222 StGB | 1. Version | 686 Aufrufe | 22.09.22

Kommentar zum § 222 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Mit "mutwillig" nach § 222 Abs 3 StGB ist nicht das Wort "vorsätzlich" gemeint. Vielmehr ist damit gemeint, dass es strafbar ist, wenn ein Wirbeltier von jemandem aus freier Gesinnung heraus und ohne erkennbaren Grund (zum Beispiel als Nahrung) getötet wird.  mehr lesen...

§ 222 StGB | 1. Version | 4863 Aufrufe | 12.01.17

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1 Diskussion zu § 222 StGB


Anwendbarkeit von MisterC zum § 222 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ist der Tatbestand nach Absatz 3 auch anwendbar wenn der Lenker eines KFZ beispielsweise einen entlaufenen Hund auf der Autobahn überfährt, obwohl er ohne Gefährdung des Lebens , der körperlichen Unversehrtheit und der Sicherheit dritter, oder seiner eigenen, ausweichen oder bremsen könnte. Nehm... mehr lesen...

§ 222 StGB | 0 Antworten | 2576 Aufrufe | 18.12.12

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