§ 222 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Wer ein Tier

1.

roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,

2.

aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder

3.

mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 222 StGB


Kommentar zum § 222 StGB von Dagmar Rehak

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Warum sind Pflanzen nicht geschützt?

Wir brauchen Pflanzen. Sie erzeugen unseren Sauerstoff. Es wäre sinnvoll, über einer gewissen Kohlendioxidmenge jedes Töten von Pflanzen zu bestrafen.Auch das Entziehen vom Pflanzenlebensmittel Kohlendioxid (außer durch andere Pflanzen) muss hart bestraft werden. mehr lesen...

§ 222 StGB | 1. Version | 714 Aufrufe | 22.09.22

Kommentar zum § 222 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Mit "mutwillig" nach § 222 Abs 3 StGB ist nicht das Wort "vorsätzlich" gemeint. Vielmehr ist damit gemeint, dass es strafbar ist, wenn ein Wirbeltier von jemandem aus freier Gesinnung heraus und ohne erkennbaren Grund (zum Beispiel als Nahrung) getötet wird.  mehr lesen...

§ 222 StGB | 1. Version | 4901 Aufrufe | 12.01.17

Sie können den Inhalt von § 222 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

92 Entscheidungen zu § 222 StGB


Entscheidungen zu § 222 StGB


Entscheidungen zu § 222 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 222 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 222 Abs. 3 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 222 StGB


Anwendbarkeit von MisterC zum § 222 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ist der Tatbestand nach Absatz 3 auch anwendbar wenn der Lenker eines KFZ beispielsweise einen entlaufenen Hund auf der Autobahn überfährt, obwohl er ohne Gefährdung des Lebens , der körperlichen Unversehrtheit und der Sicherheit dritter, oder seiner eigenen, ausweichen oder bremsen könnte. Nehm... mehr lesen...

§ 222 StGB | 0 Antworten | 2616 Aufrufe | 18.12.12

Sie können zu § 222 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 221 StGB
§ 223 StGB