Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFür Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wennFür Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
a)Litera adie Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b)Litera bmit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c)Litera cfür die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d)Litera ddie Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2)Absatz 2Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist bei privaten Volksschulen oder Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.Ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, ist bei privaten Volksschulen oder Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3)Absatz 3Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.Die Art der Subventionierung für die im Absatz eins, genannten Schulen richtet sich nach Paragraph 19, Absatz eins, Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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