§ 207b StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 207b StGB


Kommentar zum § 207b StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Grundsätzlich ist der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit einer Person die das 14. Lebensjahr erreicht hat in Österreich erlaubt. Eine Ausnahme bildet § 207b Abs 1 StGB, der auch mündige Personen unter 16 Jahren noch schützt, wenn diese innerlich offenbar noch ein Kind... mehr lesen...

§ 207b StGB | 1. Version | 7383 Aufrufe | 04.03.17

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Entscheidungen zu § 207b StGB


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Entscheidungen zu § 207b Abs. 3 StGB


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1 Diskussion zu § 207b StGB


Homosexuelle Handlungen von Anton2 zum § 207b StGB

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Hallo! Kann ich als 18-Jähriger Probleme bekommen, wenn ich mit meinem 15-jährigen Freund Sex habe? Danke und liebe Grüße mehr lesen...

§ 207b StGB | 1 Antwort | 3502 Aufrufe | 19.03.15

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