§ 188 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 188 StGB


Kommentar zum § 188 StGB von F Jeanplong

  • 3,0 bei 2 Bewertungen

Normzweck § 188 StGB

Die Religionsfreiheit spiegelt die Gedanken- und Gewissensfreiheit unserer Gesellschaft wider. Sie kann aus der natürlichen Menschenwürde abgeleitet werden und findet sich in der österreichischen Bundesverfassung an mehreren Stellen (etwa Art 14 f StGG, Art 9 EMRK oder Art 63 Stv S... mehr lesen...

§ 188 StGB | 1. Version | 2487 Aufrufe | 19.07.20

Sie können den Inhalt von § 188 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

26 Entscheidungen zu § 188 StGB


Entscheidungen zu § 188 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Diskussionen zu § 188 StGB


Frage zu: § 188 StGB von Franz Buerscher zum § 188 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Kann jemand mitteilen was in den letzten beispielsweise angeklagt wurde und was tatsächlich verurteilt wurde?Danke mehr lesen...

§ 188 StGB | 2 Antworten | 4563 Aufrufe | 12.01.15

Frage zu: § 188 von Hamstray zum § 188 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Tatbestände dieser Art müssen nicht von einem Weltlichen Gericht gehandhabt werden. Wer seine religiösen Lehren verspottet sieht kann sich um Genugtuung vor einm Jüngsten Gericht oder ähnlichem erhoffen. mehr lesen...

§ 188 StGB | 1 Antwort | 5593 Aufrufe | 01.10.09

Frage zu: § 188 StGB von Doktor_What zum § 188 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Dieses Gesetz verstößt gegen die Meinungsfreiheit.Religionen müssen kritisiert, beleidigt oder herabwürdigt werden dürfen. Das ist das Recht jedes einzelnen Menschen und sollte NIEMALS bestraft werden. 6 Monate Haft für so etwas entspricht ganz und garnicht den moralischen Vorstellungen eines Öst... mehr lesen...

§ 188 StGB | 2 Antworten | 7513 Aufrufe | 23.01.09

Sie können zu § 188 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 187 StGB
§ 189 StGB