Fahrlässigkeitsdelikte sind ungeachtet ihrer Strafdrohung immer ein Vergehen.Dies ergibt sich aus § 17 Abs 1 StGB, wonach ein Verbrechen immer VORSATZ verlangt. Fahrlässigkeitsdelikte fallen somit unter § 17 Abs 2 StGB und sind immer ein Vergehen.
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1 Kommentar zu § 17 StGB
Kommentar zum § 17 StGB von lexlegis
Fahrlässigkeitsdelikte sind ungeachtet ihrer Strafdrohung immer ein Vergehen.Dies ergibt sich aus § 17 Abs 1 StGB, wonach ein Verbrechen immer VORSATZ verlangt. Fahrlässigkeitsdelikte fallen somit unter § 17 Abs 2 StGB und sind immer ein Vergehen. mehr lesen...