Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEin in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 75 b, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2)Absatz 2Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).
(3)Absatz 3Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1.Ziffer einsein Semester für den:
a)Litera aRektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (Paragraphen 16 und 18 Absatz eins bis 3 UOG),
b)Litera bRektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),
c)Litera cRektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),
d)Litera dAbteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),
e)Litera eStudiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG),Studiendekan oder Vizestudiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG),
g)Litera gdas für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002,das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002,
h)Litera hVorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002);Vorsitzenden des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002);
2.Ziffer 2zwei Semester für den:
a)Litera aRektor einer Universität der Künste (KH-OG),
b)Litera bRektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,Rektor (Paragraph 53, UOG 1993, Paragraph 51, KUOG) oder Vizerektor (Paragraph 54, UOG 1993, Paragraph 53, KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,
c)Litera cDekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät,Dekan (Paragraph 49, UOG 1993, Paragraph 58, KUOG) oder Vizedekan (Paragraph 61 a, UOG 1993) einer Fakultät,
d)Litera dRektor (§ 23 des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität.Rektor (Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität.
(4)Absatz 4Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 3, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
(5)Absatz 5Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(6)Absatz 6Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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