Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 152 StGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 152 StGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 152 StGB