Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsPrivatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wennPrivatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a)Litera ader Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
b)Litera bder Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(2)Absatz 2Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a)Litera adie Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, vorliegen,
b)Litera bdie Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,
c)Litera cdie Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und
d)Litera ddie Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
(3)Absatz 3Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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