Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2024
Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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