§ 1293 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1293 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1293 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

358 Entscheidungen zu § 1293 ABGB


Entscheidungen zu § 1293 ABGB


Entscheidungen zu § 1293 Abs. 1 ABGB


Entscheidungen zu § 1293 Abs. 2 ABGB


Entscheidungen zu § 1293 Abs. 3 ABGB


Entscheidungen zu § 1293 Abs. 4 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 1293 ABGB


Haftplicht von brugger345@gmx.at zum § 1293 ABGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wer haftet für einen Schaden, der durch eine Geländeveränderung und der damit zusammenhängenden abfließenden Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück ausgelöst hat? mehr lesen...

§ 1293 ABGB | 1 Antwort | 1958 Aufrufe | 16.12.19

Sie können zu § 1293 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1292 ABGB
§ 1294 ABGB