§ 125 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 125 StGB


Frage zu: § 125 StGB von Forest Frank zum § 125 StGB

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Wohnanlage mit 16 Wohnungen in 3 Mehrfamilienwohnhäusern;Der Mehrheitseigentümer hat seine 10 Wohnungen vermietet;6 Miteigentümer haben jeweils 1 Eigentumswohnung;fraglicher Vorfall: Ein Mieter beschädigt das Terrassenmetallgeländer (ca. 1m hoch) indem er ein Geländerfeld (ca. 1m breit ) heraus s... mehr lesen...

§ 125 StGB | 1 Antwort | 5102 Aufrufe | 13.04.14

Frage zu: § 125 StGB von chilli2 zum § 125 StGB

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 was bedeutet zu §§125 strafgesetzbuch.....,198 Abs1 strafgesetzbuch? mehr lesen...

§ 125 StGB | 0 Antworten | 4728 Aufrufe | 10.12.08

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