§ 11 SchPflG Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

SchPflG - Schulpflichtgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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