§ 117b ÄrzteG 1998 Eigener Wirkungsbereich

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    2. 2.Ziffer 2Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
    5. 5.Ziffer 5Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
    6. 6.Ziffer 6Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
    7. 7.Ziffer 7Einrichtung eines Solidarfonds,
    8. 8.Ziffer 8Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
    9. 9.Ziffer 9Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
    10. 10.Ziffer 10Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
    11. 11.Ziffer 11Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
    13. 13.Ziffer 13Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 117e,Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 117 e,,
    14. 14.Ziffer 14Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
    15. 15.Ziffer 15Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
    16. 16.Ziffer 16Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß § 13e,Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,,
    (Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 172/2021)Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,)(Anm.: Z 18 bis 20 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 86/2020)Anmerkung, Ziffer 18 bis 20 aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,)
    1. 21.Ziffer 21Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
      1. a)Litera aAkkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
      2. b)Litera bApprobation von Fortbildungsveranstaltungen,
      3. c)Litera cOrganisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
      4. d)Litera dEinrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie
      5. e)Litera eeine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;
      hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,
    2. 22.Ziffer 22Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
    3. 22a.Ziffer 22 aAbschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß § 52d mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 52 d, mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
    4. 23.Ziffer 23disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
    5. 24.Ziffer 24Verlautbarungen gemäß § 4 Abs. 6 ÄsthOpG.Verlautbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ÄsthOpG.
  2. (2)Absatz 2Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
    1. 1.Ziffer einsSatzung,
    2. 2.Ziffer 2Geschäftsordnung,
    3. 3.Ziffer 3Umlagen- und Beitragsordnung,
    4. 4.Ziffer 4Verordnung über den Solidarfonds (§ 118),Verordnung über den Solidarfonds (Paragraph 118,),
    5. 5.Ziffer 5Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a,Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5 a,,
    6. 6.Ziffer 6Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 5),Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraph 7, Absatz 5,) und die Facharztprüfung (Paragraph 8, Absatz 5,),
    7. 7.Ziffer 7Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (§ 13b Z 1),Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (Paragraph 13 b, Ziffer eins,),
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 16, BGBl. I Nr. 86/2020)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,)
    1. 9.Ziffer 9Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der
      1. a)Litera aärztlichen Fortbildung (§ 49) und Weiterbildung,ärztlichen Fortbildung (Paragraph 49,) und Weiterbildung,
      2. b)Litera bArt und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4),Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Paragraph 53, Absatz 4,),
      3. c)Litera chygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
      4. d)Litera dFührung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),Führung von ärztlichen Schildern (Paragraph 56, Absatz 4,),
      5. e)Litera eLehr(gruppen)praxenführung und
      6. f)Litera fZusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,
    2. 10.Ziffer 10Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
    3. 11.Ziffer 11Verordnung über Schlichtungen,
    4. 12.Ziffer 12Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
    5. 13.Ziffer 13Jahresvoranschlag sowie
    6. 14.Ziffer 14Rechnungsabschluss.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.05.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117b ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117b ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

52 Entscheidungen zu § 117b ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 117b ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 117b Abs. 1 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 117b Abs. 2 ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117b ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117b ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 117a ÄrzteG 1998
§ 117c ÄrzteG 1998