§ 113 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 113 StGB


Kommentar zum § 113 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

§ 113 StGB geht einem Resozialisierungsgedanken nach, wonach jemand, der seine Strafe schon verbüßt hat (oder für den sie bedingt nachgesehen wurde) wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden soll und es daher auch gerichtlich verboten ist, ihm die Tat, die er begangen h... mehr lesen...

§ 113 StGB | 1. Version | 4691 Aufrufe | 08.03.17

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1 Diskussion zu § 113 StGB


§ 113 StGB von SPQR zum § 113 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Gilt das auch für den Vorwurf eines erledigten Strafverfahren in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise, obwohl das schon erledigt ist? mehr lesen...

§ 113 StGB | 1 Antwort | 2761 Aufrufe | 08.04.16

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