Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Absatz eins, nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (Paragraph 6,) hätte bewußt sein können.
(3)Absatz 3Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
Es gilt das Prinzip der mutmaßlichen Einwilligung nach Abs 2, wonach vermutet wird, dass ein dringend behandlungsbedürftiger Patient, der aufgrund seines (unfallbedingten) Zustandes nicht mehr in der Lage ist sich mitzuteilen, eher behandelt als nicht behandelt werden möchte.Die T...
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1 Kommentar zu § 110 StGB
Kommentar zum § 110 StGB von lexlegis
Es gilt das Prinzip der mutmaßlichen Einwilligung nach Abs 2, wonach vermutet wird, dass ein dringend behandlungsbedürftiger Patient, der aufgrund seines (unfallbedingten) Zustandes nicht mehr in der Lage ist sich mitzuteilen, eher behandelt als nicht behandelt werden möchte.Die T... mehr lesen...