§ 10 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Abs. 1 FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften handelt, auch im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.Eintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (Paragraph 32, Absatz eins, FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften handelt, auch im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
  2. (1a)Absatz eins aAuch sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen haben in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen; mit dem im § 89j Abs. 1 letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung als vorgenommen.Auch sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen haben in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen; mit dem im Paragraph 89 j, Absatz eins, letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung als vorgenommen.
  3. (1b)Absatz eins bAlle Eintragungen und sonstigen Veröffentlichungen sind unverzüglich in die Ediktsdatei aufzunehmen und müssen dort zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.
  4. (2)Absatz 2Die Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefasst werden. Der betroffene Rechtsträger hat das Entgelt für die Veröffentlichung an die Wiener Zeitung GmbH zu bezahlen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Höchstsätze für diese Entgelte festzusetzen. Diese Höchstsätze müssen sich an marktüblichen Einschaltungskosten orientieren.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 10 UGB


Veröffentlichungspflicht in Wiener Zeitung von Elisabeth Bierma zum § 10 UGB

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Der letzten Veröffentlichung unseres Jahresabschlusses liegt ein Infoschreiben der Wr. Zeitung bei, wonach die Möglichkeit bestehe, auf die Zusendung der Belegexemplares der Wr. Zeitung zu verzichten. Es stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichungen zur Einsichtnahme dann generell nur mehr onl... mehr lesen...

§ 10 UGB | 0 Antworten | 2164 Aufrufe | 09.09.13

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