(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)
Strafsache, Paragraf 107 StGB, sind Gebührennoten des vom Staatsanwalt bestellten Sachverständigen - von einem (zum Tatzeitpunkt) NICHT zurechnungsfähigen Patienten zu tragen, oder nicht. mehr lesen...
Ich habe folgende SMS Nachricht von meinem Ex-Mann erhalten: In einer Beziehung darf man gewisse Fehler nur 1x machen 1 x kann man Glück haben - beim 2. mal ist man Tod. gilt für alle ernsten Lebenssituationen Ich habe das damals unter den Tisch fallen lassen um die Scheidung schnellstmögl... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 107 StGB
Kommentar zum § 107 StGB von lexlegis
Ob das Opfer die gefährliche Drohung auch als solche wahrnimmt, spielt keine Rolle, da § 107 Abs 1 StGB ein Tätigkeitsdelikt ist. Es genügt wenn die gefährliche Drohung mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ausgesprochen wurde einen anderen in Furcht und Unruhe zu verse... mehr lesen...